Wenn eine Stadt eine Fahrradstraße allein aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs einrichtet, muss sie das besondere Gefährdungspotenzial darlegen und durch Tatsachenmaterial untermauern können. So entschied das Verwaltungsgericht Köln (Az. 18 L 1279/24). Eine im Bonner Stadtteil Ückesdorf ausgewiesene Fahrradstraße sei rechtswidrig. Die bereits aufgestellten Verkehrsschilder und die auf der Fahrbahn aufgebrachten roten Markierungen muss die Stadt Bonn entfernen.
Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße lägen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich nicht vor. Die zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung lasse sich jedenfalls nicht auf die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsgrundlage stützen.
Soweit dem Grunde nach die Anordnung einer Fahrradstraße zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung getroffen werden könnte, um gemeindliche Verkehrskonzepte zu fördern, habe die Stadt Bonn ihre Entscheidung hierauf nicht gestützt. Vielmehr beruhe die Ausweisung der Fahrradstraße nach ihrem Vortrag im Eilverfahren allein auf Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Dies setze aber voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die für das Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sprechenden Gründe darlegt und gegebenenfalls anhand von Tatsachenmaterial dokumentiert. Dem hat die Stadt Bonn jedoch nicht ansatzweise genügt.
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