Wenn eine unzulässige bauliche Veränderung vorliegt, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs beauftragen. Das Einholen eines Gutachtens über die Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 53/23).
In einer Wohneigentumsanlage hatte eine Wohnungseigentümerin in unzulässiger Weise eine Klimaanlage installiert. Auf einer Eigentümerversammlung beschloss daher die Mehrheit der Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss wurde Klage erhoben mit der Begründung, dass zuvor ein Gutachten zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer solchen Geltendmachung eingeholt werden müsse. Das Amtsgericht Darmstadt folgte dieser Meinung nicht und wies daher die Klage zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Beschluss über die Beauftragung des Rechtsanwalts entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Wenn ein Anwalt wegen einer unzulässigen baulichen Veränderung mit der Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen beauftragt werde, bedürfe es keiner vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten. Denn mit der Beauftragung des Rechtsanwalts gehe eine Prüfungspflicht der Erfolgsaussichten der Klage durch ihn einher. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine vorherige Prüfung der Erfolgsaussichten durch ein Gutachten kostengünstiger sei als die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche.
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